Satzung muss konkreten Zweck für den Vermögensanfall benennen
Gemeinnützigkeit Gemeinnützigkeit-Vereinssatzung-Vermögensanfall Wird in der Satzung bei der Pflichtregelung zum Vermögensanfall die Variante gewählt, die keine bestimmte Empfängerorganisation nennt, muss ein konkreter Zweck angegeben werden. Das hat das FG Niedersachsen …