
Kündigung erhalten? Anwalt für Arbeitsrecht in Marburg
Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin erhalten? Dann ist schnelles Handeln erforderlich. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Marburg berate und vertrete ich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Kündigungen und Kündigungsschutzklagen – in Marburg und im Umkreis.
Wichtig: In Kündigungsfällen ist häufig eine schnelle Ersteinschätzung entscheidend. Wenn Sie möchten, können Sie mir die relevanten Unterlagen vorab per E-Mail senden; wir klären dann die nächsten Schritte.
Kündigungsschutzklage – 3-Wochen-Frist beachten
Wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen möchten, muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam – selbst wenn sie rechtlich angreifbar gewesen wäre.
Hinweis: Melden Sie sich daher bitte möglichst zeitnah nach Erhalt der Kündigung, damit wir ohne Zeitdruck prüfen können, ob und wie wir gegen die Kündigung vorgehen.
Kündigung und Rechtsschutzversicherung
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehme ich für Sie gerne die Einholung der Deckungszusage für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht.
Nach Erhalt der Deckungszusage rechne ich direkt mit der Rechtsschutzversicherung ab. Ihnen stelle ich maximal eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung in Rechnung.
Warum frühes Handeln wichtig ist
Die Vorbesprechung (Sachverhalt, Fristen, Erfolgsaussichten), die Abstimmung mit der Rechtsschutzversicherung sowie die Erstellung der Kündigungsschutzklage benötigen Zeit. Bitte melden Sie sich daher rechtzeitig nach Zugang der Kündigung, damit wir die notwendigen Schritte geordnet einleiten können.
Diese Unterlagen bitte per E-Mail zusenden
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, senden Sie mir bitte folgende Unterlagen per E-Mail zu:
- Kündigungsschreiben (als Scan oder Foto)
- Arbeitsvertrag (inkl. etwaiger Nachträge)
- letzte Lohnabrechnung
- Rechtsschutzversicherungsdaten
Ich kläre im ersten Schritt die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung (soweit vorhanden). Anschließend vereinbaren wir einen Besprechungstermin zum weiteren Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens.
Praxis-Tipp: Bitte teilen Sie in der E-Mail kurz mit, wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist (Datum/Einwurf/Übergabe). Das ist für die 3-Wochen-Frist entscheidend.
Verfahren vor dem Arbeitsgericht
Nach Klageeinreichung setzt das Arbeitsgericht regelmäßig zunächst einen sogenannten Gütetermin an. In diesem Termin versucht das Gericht, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen – häufig spielt dabei die Frage einer Abfindung eine Rolle.
Wir nehmen den Termin gemeinsam wahr und besprechen ihn zuvor ausführlich. Kommt es zu keinem Vergleich, wird das Verfahren fortgeführt: Der Arbeitgeber legt seine Kündigungsgründe schriftlich dar, wir erwidern darauf, und das Gericht bestimmt anschließend den Kammertermin (mit mehreren Richterinnen/Richtern) zur Entscheidung.
Abfindung: häufiges Thema, aber nicht automatisch
Eine Abfindung ist nicht in jedem Fall gesetzlich vorgesehen. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung im Rahmen eines Vergleichs sinnvoll oder erreichbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (z. B. Erfolgsaussichten, Prozessrisiko, Dauer des Arbeitsverhältnisses).
Erfahrung im Arbeitsrecht
Ich bin seit über 27 Jahren schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig und vertrete Mandantinnen und Mandanten außergerichtlich sowie vor dem Arbeitsgericht. Ich berate sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Kündigung erhalten im Raum Marburg? Sprechen Sie mich gerne an und senden Sie mir eine E-Mail. Ich melde mich zeitnah bei Ihnen zurück.
Oliver Vogelmann-Kopf
Rechtsanwalt
Marburg
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Häufige Fragen bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Was soll ich tun, wenn ich eine Kündigung erhalten habe?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie zunächst das Zugangsdatum genau festhalten. Anschließend empfiehlt es sich, möglichst zeitnah rechtlichen Rat einzuholen. In vielen Fällen muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden, um Ihre Rechte zu wahren.
Wie lange habe ich Zeit, um gegen eine Kündigung vorzugehen?
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam.
Brauche ich zwingend eine Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung ist hilfreich, aber keine zwingende Voraussetzung. Sofern eine Versicherung besteht, übernehme ich gerne die Einholung der Deckungszusage. Auch ohne Rechtsschutzversicherung kann geprüft werden, welche Kosten entstehen und ob ein Vorgehen wirtschaftlich sinnvoll ist.
Besteht bei einer Kündigung automatisch Anspruch auf eine Abfindung?
Nein. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen. In der Praxis wird jedoch häufig im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung vereinbart. Ob dies im konkreten Fall realistisch ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Vor welchem Arbeitsgericht wird die Kündigungsschutzklage verhandelt?
Zuständig ist grundsätzlich das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt oder in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich tätig war. Für Mandate aus dem Raum Marburg ist regelmäßig das Arbeitsgericht Gießen zuständig.
Kann ich mich auch beraten lassen, ohne sofort zu klagen?
Ja. Eine frühzeitige Beratung dient zunächst der Einschätzung der Rechtslage und der Erfolgsaussichten. Erst danach entscheiden Sie, ob eine Kündigungsschutzklage erhoben oder ein anderes Vorgehen gewählt werden soll.