Aufhebungsvertrag
Anwalt für Arbeitsrecht berät zur Gestaltung von Aufhebungsverträgen, Umgehung von Sperren beim Arbeitslosengeld und dem Aushandeln hoher Abfindungen.
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Aufhebungsvertrag
Immer wieder bekomme ich Anfragen von Arbeitnehmer*innen, die einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben und dies aus den unterschiedlichsten Gründen nun bereuen.
Es bleibt festzuhalten, dass ein unterschriebener Aufhebungsvertrag grundsätzlich wirksam bleibt. Davon wieder wegzukommen ist schwierig und in den meisten Fällen auch nicht möglich.
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Aufhebungsvertrag – Kein Widerruf
Ein Widerruf entsprechend den Vorschriften des Verbraucherschutzrechts ist bei Aufhebungsverträgen nach der Rechtsprechung generell nicht möglich.
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Anfechtung des Aufhebungsvertrages
Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags ist zwar im Prinzip möglich, jedoch meistens ohne Erfolg. Denn die gesetzlichen Anfechtungsgründe, die für eine wirksame Anfechtung nötig sind, liegen nur selten vor. Oder sie liegen zwar vor, können aber nicht bewiesen werden.
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Anfechtungsgründe
Werden Aufhebungsverträge arbeitnehmerseitig angefochten, dann meist unter Berufung auf eine (angebliche) widerrechtliche Drohung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, nämlich einer Drohung mit einer (außerordentlichen) Kündigung und/oder mit einer Strafanzeige.
§ 123 Abs. 1 BGB lautet:
„Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.“
Aber: nicht jede Drohung ist auch eine „widerrechtliche“ Drohung! Drohen Arbeitgeber*innen mit einer (außerordentlichen) Kündigung für den Fall, dass Arbeitnehmer*innen keinen Aufhebungsvertrag abschließen möchte, ist eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 BGB nach der Rechtsprechung nur möglich, wenn „verständige“ Arbeitgeber*innen die angedrohte (außerordentliche) Kündigung nicht ernsthaft in Betracht ziehen durften.
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Beweislast
Die Frage, unter welchen Umständen die Androhung einer (außerordentlichen) Kündigung zur Anfechtung eines Aufhebungsvertrags berechtigt, ist außerdem meist rein theoretischer Natur. Denn solche Drohungen werden in der Regel im Personalgespräch unter vier Augen ausgesprochen. Daher haben Arbeitnehmer*innen später meist erhebliche Probleme, eine solche Drohung vor Gericht zu beweisen.
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Zeitdruck kein Anfechtungsgrund
Ein bloßer Zeitdruck, der von Arbeitgeber*innen ausgeübt wird, wird von der Rechtsprechung nicht als Situation der widerrechtlichen Drohung anerkannt.
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Arglistige Täuschung
§ 123 Abs.1 BGB gibt Arbeitnehmer*innen auch das Recht, einen Aufhebungsvertrag wegen einer von Arbeitgeber*innen verübten „arglistigen Täuschung“, die Ursache für die Zustimmung zum Vertrag war, anzufechten. Auch hier stehen Arbeitnehmer*innen aber vor dem Problem, die gesetzlichen Voraussetzungen des Anfechtungsrechts im Einzelfall vor Gericht nachzuweisen. Das ist fast nie möglich, denn auch eine objektiv unrichtige Behauptung muss nicht unbedingt „arglistig“, d.h. gegen besseres Wissen aufgestellt werden. Auch hier stellt sich außerdem das schon angesprochene Beweisproblem.
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Irrtumsanfechtung in der Praxis selten
In der Praxis kommt es kaum jemals vor, dass Aufhebungsverträge wegen Irrtums angefochten werden.
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Aufhebungsvertrag
Ergebnis
Lassen Sie sich beraten oder vertreten, BEVOR Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Haben Sie diesen erst einmal unterschrieben, kommen Sie in der Regel nicht mehr davon los.
Anwalt Arbeitsrecht
Ich berate zur Gestaltung von Aufhebungsverträgen, Umgehung von Sperren beim Arbeitslosengeld und dem Aushandeln hoher Abfindungen.
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Aufhebungsvertrag – Rechtsschutzversicherung
Im Übrigen greift grundsätzlich eine bestehende Arbeitsrechts-Rechtsschutzversicherung ein, wenn Arbeitgeber*innen einen Aufhebungsvertrag vorlegen und für den Fall des Nichtunterschreibens mit dem Ausspruch einer (rechtswidrigen) Kündigung drohen. Die Androhung einer Kündigung durch Arbeitgeber*innen ist in der Regel nach der BGH-Rechtsprechung ein Versicherungsfall für die Rechtsschutzversicherung von Arbeitnehmer*innen.
Oliver Vogelmann-Kopf