Oliver Vogelmann-Kopf, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Aufhebungsvertrag – rechtliche Bedeutung und Risiken
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der Praxis wird er häufig als schnelle Alternative zur Kündigung angeboten. Arbeitnehmer unterschreiben einen Aufhebungsvertrag nicht selten unter Zeitdruck oder in der Hoffnung auf eine rasche Lösung – und bereuen dies später.
Dabei ist festzuhalten:
Ein unterschriebener Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich wirksam. Von einem wirksam geschlossenen Aufhebungsvertrag wieder loszukommen, ist rechtlich schwierig und in den meisten Fällen nicht möglich.
Kein Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass ein Aufhebungsvertrag – ähnlich wie ein Verbrauchervertrag – widerrufen werden könne.
Dies ist nicht der Fall.
Nach der ständigen Rechtsprechung besteht kein Widerrufsrecht für Aufhebungsverträge nach den Vorschriften des Verbraucherschutzrechts. Wer unterschreibt, bindet sich grundsätzlich endgültig.
Anfechtung eines Aufhebungsvertrages – nur selten erfolgreich
Zwar ist die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages rechtlich möglich, in der Praxis jedoch nur in Ausnahmefällen erfolgreich. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung liegen nur selten vor oder lassen sich später nicht beweisen.
Mögliche Anfechtungsgründe (§ 123 BGB)
In der Praxis wird ein Aufhebungsvertrag arbeitnehmerseitig meist unter Berufung auf eine widerrechtliche Drohung angefochten. Typischerweise geht es dabei um die Drohung des Arbeitgebers mit:
- einer (außerordentlichen) Kündigung oder
- einer Strafanzeige
§ 123 Abs. 1 BGB lautet:
„Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.“
Allerdings gilt:
Nicht jede Drohung ist rechtlich eine widerrechtliche Drohung.
Droht der Arbeitgeber mit einer Kündigung für den Fall, dass kein Aufhebungsvertrag unterzeichnet wird, ist eine Anfechtung nach der Rechtsprechung nur möglich, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Betracht ziehen durfte.
Beweisprobleme in der Praxis
Selbst wenn rechtlich eine widerrechtliche Drohung in Betracht kommt, scheitert eine Anfechtung häufig an der Beweislast.
Solche Gespräche finden regelmäßig unter vier Augen statt. Arbeitnehmer haben später oft erhebliche Schwierigkeiten, den genauen Inhalt des Gesprächs vor Gericht zu beweisen.
Zeitdruck allein reicht nicht aus
Auch ein erheblicher Zeitdruck, den Arbeitgeber bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages ausüben, wird von der Rechtsprechung nicht als widerrechtliche Drohung anerkannt.
Allein der Hinweis, der Vertrag müsse „sofort“ unterschrieben werden, begründet regelmäßig keinen Anfechtungsgrund.
Arglistige Täuschung
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kommt ebenfalls in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bewusst über wesentliche Umstände täuscht.
Auch hier bestehen in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, da eine objektiv falsche Aussage nicht automatisch arglistig ist. Zudem ist auch hier der Nachweis vor Gericht regelmäßig problematisch.
Irrtumsanfechtung – praktisch kaum relevant
Eine Anfechtung wegen Irrtums spielt bei Aufhebungsverträgen in der Praxis nahezu keine Rolle und ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen erfolgreich.
Ergebnis: Vor Unterzeichnung beraten lassen
Die klare Empfehlung lautet daher:
Lassen Sie sich unbedingt rechtlich beraten, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.
Ist der Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben, bestehen in der Regel keine realistischen Möglichkeiten, sich wieder davon zu lösen. Eine rechtliche Prüfung im Vorfeld kann hingegen helfen:
- Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld zu vermeiden,
- bessere Vertragsbedingungen auszuhandeln,
- insbesondere eine höhere Abfindung zu erzielen.
Rechtsschutzversicherung bei Aufhebungsverträgen
Besteht eine Arbeitsrechtsschutzversicherung, greift diese in vielen Fällen ein, wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorlegt und für den Fall der Nichtunterzeichnung mit einer (rechtswidrigen) Kündigung droht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Androhung einer Kündigung regelmäßig einen Versicherungsfall für die Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers dar.
Anwalt für Arbeitsrecht
Ich berate seit vielen Jahren im Arbeitsrecht, insbesondere zur Gestaltung und Prüfung von Aufhebungsverträgen, zur Vermeidung von Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld sowie zur Verhandlung angemessener Abfindungen.
Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wurde, sprechen Sie mich gerne an – bevor Sie unterschreiben.
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Oliver Vogelmann-Kopf
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
www.recht-marburg.de