Oliver Vogelmann-Kopf, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Die 3-Wochen-Frist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Wer sich gegen eine Kündigung seines Arbeitgebers zur Wehr setzen möchte, muss unbedingt die gesetzliche Frist beachten.
Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
Das Gesetz bestimmt hierzu:
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Diese Frist gilt für alle Arbeitgeberkündigungen, also auch:
- bei ordentlichen Kündigungen,
- bei außerordentlichen Kündigungen,
- auch in sogenannten Kleinbetrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz im Übrigen nicht anwendbar ist.
Besonderheiten bei Änderungskündigungen und behördlicher Zustimmung
Handelt es sich um eine Änderungskündigung, ist Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist (§ 4 Satz 2 KSchG).
Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf (z. B. bei besonders geschützten Arbeitnehmern), beginnt die Drei-Wochen-Frist erst mit Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an den Arbeitnehmer.
Inhalt einer Kündigungsschutzklage
In der Kündigungsschutzklage werden regelmäßig unter anderem folgende Punkte geprüft und vorgetragen:
- Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
- Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Betriebsgröße
- Bestehen eines Betriebsrats
- Art der Kündigung (betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt)
- Weitere Unwirksamkeitsgründe im konkreten Einzelfall
Jeder Fall weist Besonderheiten auf, sodass eine individuelle rechtliche Prüfung unerlässlich ist.
Ablauf vor dem Arbeitsgericht
Nach Eingang der Kündigungsschutzklage beraumt das Arbeitsgericht in der Regel zeitnah einen Gütetermin an. In diesem Termin wird häufig versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden, beispielsweise durch den Abschluss eines Vergleichs – oft unter Zahlung einer Abfindung.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auch in meinem Beitrag zum Verfahren vor dem Arbeitsgericht.
Fristversäumnis vermeiden – rechtzeitig handeln
Wird die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist erhoben, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an wirksam. Ausnahmen bestehen nur in sehr engen Grenzen.
Daher gilt: Nach Erhalt einer Kündigung sollte unverzüglich rechtlicher Rat eingeholt werden.
Rechtsschutzversicherung
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehme ich für Sie gerne kostenfrei die Einholung der Deckungszusage für das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht.
Nach Erteilung der Zusage rechne ich direkt mit der Rechtsschutzversicherung ab. Ihnen wird höchstens eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung in Rechnung gestellt.
Da die Vorbesprechung sowie die Klageerstellung Zeit in Anspruch nehmen, empfehle ich, sich frühzeitig nach Zugang der Kündigung bei mir zu melden.
Anwalt für Arbeitsrecht – Erfahrung seit über 27 Jahren
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vertrete ich seit über 27 Jahren sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vor den Arbeitsgerichten.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und prüfen möchten, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist, sprechen Sie mich gerne an.
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Oliver Vogelmann-Kopf
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
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