Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen erheben!

Kündigungsschutzklage

§ 4 KSchG – Anrufung des Arbeitsgerichts

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Dies gilt auch in sogenannten Kleinbetrieben.

Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates beifügen.

Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Inhalt der Kündigungsschutzklage

In der Kündigungsschutzklage werden u.a. Ausführungen zum Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, zum eventuell vorhandenen Betriebsrat, zu den vorgeblichen Kündigungsgründen (betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt) gemacht. Aber auch zu anderen im Einzelfall anzugreifenden Punkten.

Denken Sie also daran:

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