Kündigungsschutzklage
§ 4 KSchG – Anrufung des Arbeitsgerichts
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Dies gilt auch in sogenannten Kleinbetrieben.
Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates beifügen.
Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Inhalt der Kündigungsschutzklage
In der Kündigungsschutzklage werden u.a. Ausführungen zum Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, zum eventuell vorhandenen Betriebsrat, zu den vorgeblichen Kündigungsgründen (betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt) gemacht. Aber auch zu anderen im Einzelfall anzugreifenden Punkten.
Lesen Sie auch gerne meinen Beitrag zum Verfahren vor dem Arbeitsgericht.
Denken Sie also daran:
Möchten Sie eine Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung Ihres Arbeitgebers/Ihrer Arbeitgeberin einreichen ? Sie müssen dies innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung tun!
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehme ich für sie kostenfrei gerne die Einholung einer Deckungszusage für das Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht. Ich rechnen nach Erhalt der Zusage sodann direkt mit der Rechtsschutzversicherung ab und stelle Ihnen maximal eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung in Rechnung.
Da die Vorbesprechung mit der Mandantin/mit dem Mandanten sowie die anschließende Klageerstellung neben der Einholung der Deckungszusage Zeit in Anspruch nimmt, melden Sie sich bitte rechtzeitig nach Erhalt einer Kündigung bei mir, damit wir idealerweise ohne Zeitdruck die nötigen Schritte einleiten können.
Sprechen Sie mich gerne an und schicken Sie mir eine email.
Oliver Vogelmann-Kopf
Rechtsanwalt