Verfahren vor dem Arbeitsgericht
Vielen Mandant*innen, Arbeitgeber*innen wie Arbeitnehmer*innen, mit denen ich mich das erste mal anläßlich der Beratung zu einer Kündigung unterhalte, ist der generelle Ablauf des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht ganz oder wenigstens teilweise unbekannt. Ich möchte daher hier ganz kurz den Ablauf erläutern.
Kündigung durch Arbeitgeber*in
Nach dem Zugang einer schriftlichen Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Dadurch kann die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht werden. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam
( § 7 Kündigungsschutzgesetz).
Erfolgt die Kündigung mündlich, gilt die 3 Wochenfrist zur Klageerhebung nicht. Jedoch ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verpflichtet, die Unwirksamkeit der Kündigung in angemessener Frist geltend zu machen. Dazu wird ebenfalls eine Kündigungsschutzklage erhoben. Macht er/sie das nicht, so muss er/sie sich den Einwand der Verwirkung entgegenhalten lassen. Welche Klagefrist bei einer unwirksamen mündlichen Arbeitgeberkündigung einzuhalten ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Zur Sicherheit sollte daher auch in diesem Fall innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden. Im übrigen wäre dann die Kündigung auch wegen Verstoßes gegen die Schriftform unwirksam ( § 623 BGB Schriftform der Kündigung: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen).
Verfahren vor dem Arbeitsgericht
Güteverhandlung
Das Gericht wird nach Eingang der Klageschrift diese an den beklagten Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zustellen. Gleichzeitig wird der 1. Verhandlungstermin, die sogenannte Güteverhandlung, anberaumt. In dieser Verhandlung geht es, wie der Name schon sagt, darum, dass vor Gericht besprochen wird, ob die Parteien den Rechtsstreit im Wege eines Vergleiches beenden wollen. Typischerweise wird in der Güteverhandlung dann beispielweise besprochen, ob der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin bereit ist eine Abfindung zu zahlen, ob eine Freistellung in Betracht kommt und auch die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses kann im Rahmen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgeregelt werden. Werden sich die Parteien in diesem Verfahresabschnitt einig, wird ein Vergleich in der Güteverhandlung protokolliert und das gerichtlich Verfahren ist damit abgeschlossen.
Begründung der Kündigung
Nachdem die Parteien ohne Einigung aus der Güteverhandlung gegangen sind, wird das Arbeitsgericht auf schriftlichem Wege die Parteien auffordern, ihre Stellungnahmen zu der gegenständlichen Kündigung in Schriftsätzen vorzutragen. Üblicherweise wird zunächst der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin auf die Kündigungsschutzklage zu erwidern und die Kündigungsgründe vorzutragen und unter Beweis zu stellen haben. Je nachdem, welcher Grund der Kündigung zugrundeliegt, wird er seinen Sachvortrag entsprechend ausrichten müssen. Hierauf kann dann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin schriftsätzlich Stellung nehmen.
Kammertermin
Das Arbeitsgericht wird nun den sogenannten Kammertermin ansetzen. In diesem Termin wird das Gericht den Streitstoff noch einmal mit dem Parteien besprechen und abermals die Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung besprechen. Kommt diese zustande, wird wie in der Güteverhandlung ein Prozeßvergleich protokolliert und das Verfahren ist damit beendet. Kommt es zu keinem Vergleich, wird das Gericht ein Urteil verkünden.
Oliver Vogelmann-Kopf