Oliver Vogelmann-Kopf, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Einführung: Was viele Mandanten nicht wissen
Vielen Mandantinnen und Mandanten – sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern – ist der Ablauf eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zunächst ganz oder teilweise unbekannt. Dies gilt insbesondere bei der ersten Beratung im Zusammenhang mit einer Kündigung.
Im Folgenden stelle ich den typischen Ablauf eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht in übersichtlicher Form dar.
Kündigung durch den Arbeitgeber – Klagefrist beachten
Nach Zugang einer schriftlichen Kündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Nur so kann die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht werden.
Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an wirksam (§ 7 Kündigungsschutzgesetz).
Besonderheit: Mündliche Kündigung
Erfolgt eine Kündigung nicht schriftlich, ist sie bereits wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Schriftform unwirksam (§ 623 BGB). In diesem Fall gilt die Drei-Wochen-Frist des Kündigungsschutzgesetzes zwar nicht unmittelbar.
Gleichwohl ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb angemessener Zeit geltend zu machen. Unterbleibt dies, kann der Arbeitgeber den Einwand der Verwirkung erheben. Da die Rechtsprechung hierzu uneinheitlich ist, empfiehlt es sich auch bei einer mündlichen Kündigung, vorsorglich innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage zu erheben.
Verfahren vor dem Arbeitsgericht
Zustellung der Klage und Güteverhandlung
Nach Eingang der Kündigungsschutzklage stellt das Arbeitsgericht die Klageschrift dem Arbeitgeber zu und bestimmt zeitnah den ersten Verhandlungstermin – die sogenannte Güteverhandlung.
Ziel der Güteverhandlung ist es, zu prüfen, ob der Rechtsstreit einvernehmlich durch einen Vergleich beendet werden kann. Typische Inhalte eines Vergleichs sind unter anderem:
- Zahlung einer Abfindung
- Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses
- Freistellung des Arbeitnehmers
- Regelungen zum Arbeitszeugnis
Kommt es zu einer Einigung, wird der Vergleich im Termin protokolliert. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Schriftlicher Austausch der Argumente
Kommt in der Güteverhandlung keine Einigung zustande, fordert das Arbeitsgericht die Parteien auf, ihre Standpunkte schriftlich darzulegen.
In der Regel trägt zunächst der Arbeitgeber die Kündigungsgründe vor und muss diese gegebenenfalls unter Beweis stellen. Abhängig davon, ob es sich um eine verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Kündigung handelt, gestaltet sich der Sachvortrag unterschiedlich. Der Arbeitnehmer erhält anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme.
Kammertermin und Entscheidung
Im weiteren Verlauf setzt das Arbeitsgericht den sogenannten Kammertermin an. Dieser findet vor der Kammer des Arbeitsgerichts statt, bestehend aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern.
Auch im Kammertermin wird nochmals geprüft, ob eine vergleichsweise Einigung möglich ist. Kommt ein Vergleich zustande, wird dieser protokolliert und das Verfahren beendet.
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Arbeitsgericht durch Urteil.
Zusammenfassung
Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist in mehrere klar strukturierte Schritte gegliedert. In der Praxis endet ein Großteil der Kündigungsschutzverfahren bereits in der Güteverhandlung durch einen Vergleich. Gleichwohl ist eine sorgfältige rechtliche Vorbereitung von Anfang an entscheidend.
Anwalt für Arbeitsrecht
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berate und vertrete ich seit vielen Jahren sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vor den Arbeitsgerichten.
Wenn Sie Fragen zum Ablauf eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, sprechen Sie mich gerne an.
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Oliver Vogelmann-Kopf
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
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