Die Drei-Wochen-Frist im Arbeitsrecht
Im folgenden Beitrag gebe ich einen kurzen Überblick über die Wichtigkeit der Drei-Wochen-Frist im Arbeitsrecht.
Sollten Sie eine Kündigung erhalten oder eine Befristung arbeitsgerichtlich überprüfen lassen wollen, müssen Sie diese Frist unbedingt einhalten, um Rechtsnachteile zu vermeiden.
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§ 4 KSchG – Anrufung des Arbeitsgerichts
Drei-Wochen-Frist
Wollen Arbeitnehmer*innen geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so müssen sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Dies gilt auch in sogenannten Kleinbetrieben, also wenn das Kündigungsschutzgesetz überhaupt nicht eingreift!
Im Falle des § 2 KSchG (Änderungskündigung) ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
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§ 7 KSchG – Wirksamwerden der Kündigung
„Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.“
Die Versäumung der Drei-Wochen-Frist zur Klageerhebung führt mithin zu einem dauerhaften Rechtsnachteil, falls ein Prozess mit Aussicht auf Erfolg hätte geführt werden können.
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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) – Drei-Wochen-Frist
§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend.
Also auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann eine etwaige Unwirksamkeit der Befristung nur innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages geltend gemacht werden!
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Ergebnis
Die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist ist daher unbedingt erforderlich, um Rechtsnachteile zu vermeiden!
RA Oliver Vogelmann-Kopf