Das Kündigungsschutzgesetz

von Oliver Vogelmann-Kopf

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

(Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung).

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bietet Arbeitnehmern, welche in seinen Anwendungsbereich fallen, einen sogenannten „allgemeinen Kündigungsschutz“ vor arbeitgeberseitigen Kündigungen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber auch für eine ordentliche fristgemäße Kündigung einen Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes haben muss.

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Das Kündigungsschutzgesetz kennt drei Gründe für eine ordentliche Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung

Eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, zulässig grundsätzlich erst nach erfolgloser vorheriger Abmahnung, hiervon gibt es aber Ausnahmen.

Personenbedingte Kündigung

Häufiger Fall: krankheitsbedingte Kündigung

Betriebsbedingte Kündigung

Beispielsweise Umstrukturierung des Betriebes aufgrund Umsatzrückganges und dadurch bedingter Wegfall von Arbeitsplätzen

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Allgemeiner Kündigungsschutz

Wer genießt einen allgemeinen Kündigungsschutz?

Arbeitnehmer fallen dann unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, wenn sie mindestens 6 Monate im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt sind und dieser regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten) beschäftigt. Dies gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 begonnen haben. Für ältere Arbeitsverhältnisse sind regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer in Vollzeit erforderlich.

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3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage

Geht eine schriftliche Kündigung zu, so hat der Arbeitnehmer ab Zugang der Kündigung 3 Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Die­se Frist gilt für al­le Ar­ten von Ar­beit­ge­berkündi­gun­gen bzw. für al­le Unwirksamkeitsgründe.

§ 4 Kündigungsschutzgesetz

§ 4 Satz 1 KschG lautet:

“Will ein Ar­beit­neh­mer gel­tend ma­chen, dass ei­ne Kündi­gung so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt oder aus an­de­ren Gründen rechts­un­wirk­sam ist, so muss er in­ner­halb von drei Wo­chen nach Zu­gang der schrift­li­chen Kündi­gung Kla­ge beim Ar­beits­ge­richt auf Fest­stel­lung er­he­ben, dass das Ar­beits­verhält­nis durch die Kündi­gung nicht auf­gelöst ist.”

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).

Von die­ser Frist gibt es nur zwei Aus­nah­men:

1) Die Kündi­gung wurde nicht schrift­lich erklärt ( § 4 Satz 1 KSchG, “Zu­gang der schrift­li­chen Kündi­gung”), zur aber dann hier eingreifenden Verwirkung lesen Sie bitte unter: Ablauf eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht

2) Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer (§ 4 Satz 4 KSchG).

Versäumung der 3-Wochen-Frist

Konn­te die Drei­wo­chen­frist oh­ne Ver­schul­den nicht ein­hal­ten werden, so gibt § 5 KSchG die Möglich­keit, die nachträgli­che Zu­las­sung der Kündi­gungs­schutz­kla­ge zu be­an­tra­gen. Eine nachträgliche Zulassung der Klage durch das Gericht hat aber hohe Voraussetzungen.

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Abfindung

Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht

Nach Klageeingang beraumt das Arbeitsgericht zunächst eine sogenannte Güteverhandlung an. In dieser kann dann auch die Frage einer evtl. Abfindung geklärt werden.

Ich berate und vertrete seit über 20 Jahren im Arbeitsrecht.

Schicken Sie mir bei Interesse gerne eine e-mail an: RA.Vogelmann-Kopf@t-online.de

Rechtsanwalt Oliver Vogelmann-Kopf

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