Kündigungsschutzgesetz
von Oliver Vogelmann-Kopf
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
(Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung).
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bietet Arbeitnehmern, welche in seinen Anwendungsbereich fallen, einen sogenannten „allgemeinen Kündigungsschutz“ vor arbeitgeberseitigen Kündigungen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber auch für eine ordentliche fristgemäße Kündigung einen Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes haben muss.
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Das Kündigungsschutzgesetz kennt drei Gründe für eine ordentliche Kündigung:
Verhaltensbedingte Kündigung
Eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, zulässig grundsätzlich erst nach erfolgloser vorheriger Abmahnung, hiervon gibt es aber Ausnahmen.
Personenbedingte Kündigung
Häufiger Fall: krankheitsbedingte Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung
Beispielsweise Umstrukturierung des Betriebes aufgrund Umsatzrückganges und dadurch bedingter Wegfall von Arbeitsplätzen
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Kündigungsschutzgesetz = Allgemeiner Kündigungsschutz
Wer genießt einen allgemeinen Kündigungsschutz?
Arbeitnehmer fallen dann unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, wenn sie mindestens 6 Monate im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt sind und dieser regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten) beschäftigt. Dies gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 begonnen haben. Für ältere Arbeitsverhältnisse sind regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer in Vollzeit erforderlich.
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3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage
Geht eine schriftliche Kündigung zu, so hat der Arbeitnehmer ab Zugang der Kündigung 3 Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Diese Frist gilt für alle Arten von Arbeitgeberkündigungen bzw. für alle Unwirksamkeitsgründe auch in sogenannten Kleinbetrieben.
§ 4 Kündigungsschutzgesetz
§ 4 Satz 1 KschG lautet:
“Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.”
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).
Von dieser Frist gibt es nur zwei Ausnahmen:
1) Die Kündigung wurde nicht schriftlich erklärt ( § 4 Satz 1 KSchG, “Zugang der schriftlichen Kündigung”), zur aber dann hier eingreifenden Verwirkung lesen Sie bitte unter: Ablauf eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht
2) Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer (§ 4 Satz 4 KSchG).
Versäumung der 3-Wochen-Frist
Konnte die Dreiwochenfrist ohne Verschulden nicht einhalten werden, so gibt § 5 KSchG die Möglichkeit, die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu beantragen. Eine nachträgliche Zulassung der Klage durch das Gericht hat aber hohe Voraussetzungen.
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Abfindung
Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht
Nach Klageeingang beraumt das Arbeitsgericht zunächst eine sogenannte Güteverhandlung an. In dieser kann dann auch die Frage einer evtl. Abfindung geklärt werden.
Ich berate und vertrete seit über 20 Jahren im Arbeitsrecht.
Schicken Sie mir bei Interesse gerne eine e-mail an: RA.Vogelmann-Kopf@t-online.de
Rechtsanwalt Oliver Vogelmann-Kopf